Impressum & AGB
Be-Ver Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH
vertreten durch GF Ralf Beu
Weberstr. 11 B
70182 Stuttgart
Kontakt:
Telefon: +49 711 86054692
E-Mail: info@bevergmbh.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Stuttgart
Registernummer: HRB 730546
Umsatzsteuer-ID:
DE 265932164
Berufskammer:
IHK Stuttgart Betriebs-Nr.: 2447830
Berufsaufsichtsbehörde
Landeshauptstadt Stuttgart Gewerbeamt
Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO
Vollumfängliche Zulassung nach § 34 c GewO liegt vor, Erlaubnis-Nr.: 107/2009
der Landeshauptstadt Stuttgart zur Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über:
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
Wohnräume
Gewerbliche Räume
Darlehen
Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte Wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den
nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden. - Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass
unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird. - Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie
Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen
eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbe-dingungen. - Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen – soweit mit der
Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich behandeln. - Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und
Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den
Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von
unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte
dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen
Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu
bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf. - Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der
jeweiligen Eigentümer bekannt. - Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw.
Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten
Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten. - Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf eine
sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich
darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und
Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind.
Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekanntzugeben. - Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns
dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des Nachweises,
schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich der Auftraggeber auf
eine solche Kenntnis nicht mehr berufen. - Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers
(Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in
diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen Geschäftsbedingungen
an uns zu entrichten. - Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich oder
unentgeltlich tätig zu werden. - Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle
zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen
Bedingungen. - Entstehung des Provisionsanspruches:
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere
Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist
die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des
Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.
Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
Bei Kaufverträgen 4 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete abzüglich
Energiekosten, im privaten Bereich 2 Monatsmieten; im gewerblichen
Bereich 3 Monatsmieten, im Übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze. - Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des
Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden
zugrunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige
Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei Auslands-geschäften). - Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns
niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte
prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.
Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben
wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch
der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn
der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der Zwangsversteigerung
erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein
Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der
zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen
Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten
von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag
oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns
hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind. - Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch
den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder
nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder
juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen,
vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen. - Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag
(Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am
Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar. - Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle
Provision ebenfalls sofort fällig. - Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der
Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach
Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und
Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich. - Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob
fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf
die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren
Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend,
da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen
können. - Anderweitige Abmachungen Im Bereich der Immobilienvermittlungen
erlangen nur durch schriftliche Bestätigung durch die Be-Ver GmbH
Gültigkeit. - Bei Inanspruchnahme unserer Leistungen bei Projektüberwachungen,
Bauüberwachungen, Planungsprüfungen, Ausschreibungsprüfungen,
Abrechnungskontrollen, werden diese auf Stundenlohnbasis abgerechnet,
soweit anderweitige Vereinbarungen nicht getroffen werden.
Die Stundenlohnabrechnungen werden mit einer Aufstellung mit
Zeitnachweis durch die Be-Ver GmbH an den Auftragnehmer übersandt.
Wenn diesen Aufstellungen nach Erhalt durch den Auftraggeber nicht binnen
5 Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird, so gelten die
Abrechnungen als durch den Auftraggeber anerkannt. - Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Stuttgart,
BadenWürttemberg der Gerichtsstand.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, soweit im
internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.